8.6 Gemeinsam mit der Vorinstanz wird festgestellt, dass sich die Verhältnisse mit Blick auf die Fluchtgefahr seit dem Beschluss der Beschwerdekammer vom 4. Februar 2022 (BK 22 37) nicht merklich verändert haben. Die Beschwerdekammer teilt die Folgerung des Zwangsmassnahmengerichts, wonach nicht nur die theoretische, sondern konkrete Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer wieder ins Ausland absetzen könnte, nach wie vor besteht. Der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr ist somit zu bejahen. 8.7 Auf den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr braucht an dieser Stelle nicht näher eingegangen zu werden.