8.5 Mit Beschluss vom 4. Februar 2022 (BK 22 37 E. 6.4) bejahte die Beschwerdekammer die Fluchtgefahr des Beschwerdeführers mit der folgenden Begründung: Der gegen den Beschwerdeführer erhobene Vorwurf wiegt schwer und er hat im Verurteilungsfall mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen (gemäss Art. 190 StGB wird Vergewaltigung mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft; weiter droht ihm wegen den beim Regionalgericht hängigen Tatvorwürfen ebenfalls eine empfindliche Strafe).