Am 15. Oktober 2020 sei sein Mobiltelefon bereits in der Türkei eingeloggt gewesen. Ferner weist die Staatsanwaltschaft daraufhin, dass die vorsitzende Gerichtspräsidentin im Strafverfahren PEN 21 202 am 21. April 2022 die Anordnung der Sicherheitshaft gegen den Beschwerdeführer beantragt habe, welchen das Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 22. April 2022 (ARR 22 169; noch nicht rechtskräftig) gutgeheissen habe, wobei es den Haftgrund der Fluchtgefahr ausführlich behandelt habe. 8.5