Die Staatsanwaltschaft weist daraufhin, dass der Beschwerdeführer nach der ihm vorgeworfenen Tat, nach dem Telefonat mit der Polizei am 14. Oktober 2020, ohne Angabe eines Grundes nicht bei der Polizei erschienen sei und die Schweiz mit einem «Last-Minute-Flug» verlassen habe, obwohl er gewusst habe, dass die Polizei ihn suche. Am 15. Oktober 2020 sei sein Mobiltelefon bereits in der Türkei eingeloggt gewesen.