14 die Schweiz zurückgekehrt sei. Schliesslich sei auch angesichts seiner gesundheitlichen Probleme keine Flucht ins Ausland zu befürchten, zumal er in der Schweiz eine der besten medizinischen Versorgungen geniesse. 8.4 Die Staatsanwaltschaft weist daraufhin, dass der Beschwerdeführer nach der ihm vorgeworfenen Tat, nach dem Telefonat mit der Polizei am 14. Oktober 2020, ohne Angabe eines Grundes nicht bei der Polizei erschienen sei und die Schweiz mit einem «Last-Minute-Flug» verlassen habe, obwohl er gewusst habe, dass die Polizei ihn suche.