Das Haftverlängerungsverfahren war zu diesem Zeitpunkt bereits hängig. Des Weiteren geht aus dem Berichtsrapport hervor, dass die Tochter des Beschwerdeführers, J.________, der Polizei am 15. Oktober 2020 den Verlauf eines Whatsapp-Chats zwischen dem mutmasslichen Opfer, dem Beschwerdeführer und sich selbst vorgelegt hat. Diesen habe man bei der zwischenzeitlich erfolgten teilweisen Auswertung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers nicht gefunden; entweder sei dieser gelöscht oder durch die Whatsapp-Aktualisierungen nicht beibehalten worden sei (Berichtsrapport, S. 3).