Mit Blick auf die Kollusionsneigung des Beschwerdeführers ist überdies darauf hinzuweisen, dass dieser am 8. April 2022 aus der Haft zu kolludieren versucht hat, in dem er seinen Sohn, I.________, zu kontaktieren versuchte (Brief Regionalgefängnis M.________ (Ort), H.________, vom 11. April 2022 (inkl. Beilagen). Das Haftverlängerungsverfahren war zu diesem Zeitpunkt bereits hängig.