12 die Möglichkeit hat, sich mit den zu befragenden Personen abzusprechen oder ihre Aussagen zu beeinflussen. Schliesslich ist auch die subjektive Bereitschaft des Beschwerdeführers zur Vornahme von Verdunkelungshandlungen nach wie vor zu bejahen. Mit Beschluss BK 22 37 vom 4. Februar 2022 E. 5.3 führte die Beschwerdekammer aus: Mit Blick auf die im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung zu erwartende Sanktion (vgl. Art. 190 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]: