Bei den anstehenden Befragungen handelt es sich um Untersuchungshandlungen, welche notorisch eine erhöhte Kollusionsanfälligkeit aufweisen. Aufgrund der Schwere der untersuchten Straftat und des Umstands, dass der Sachverhalt noch nicht weitergehend abgeklärt werden konnte, erscheint es nach wie vor gerechtfertigt, die geplanten Einvernahmen durchzuführen, ohne dass der Beschwerdeführer