Mithin erscheint die Gefahr allfälliger Kontaktaufnahmen zum mutmasslichen Opfer und damit auch allfälliger Beeinflussungsversuche des Beschwerdeführers gross. Mit Beschluss vom 4. Februar 2022 (BK 22 37 E. 5.3) bejahte die Beschwerdekammer auch die Kollusionsanfälligkeit der Mutter und des Bruders des Opfers. Des Weiteren sind auch die Kinder des Beschwerdeführers, namentlich seine Tochter, J.________, und sein Sohn, I.________, vor allfälligen Beeinflussungsversuchen zu schützen. Bei den anstehenden Befragungen handelt es sich um Untersuchungshandlungen, welche notorisch eine erhöhte Kollusionsanfälligkeit aufweisen.