Daraus wird deutlich, dass der Beschwerdeführer das mutmassliche Opfer über ein Jahr nach der mutmasslichen Tat immer noch aus dem Ausland zu kontaktieren versuchte. Vor diesem Hintergrund wirkt die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er keinen Kontakt mehr mit dem mutmasslichen Opfer wolle und eine andere Frau habe (Hafteröffnung vom 7. Januar 2022, Z. 332 f.), unglaubhaft. Mithin erscheint die Gefahr allfälliger Kontaktaufnahmen zum mutmasslichen Opfer und damit auch allfälliger Beeinflussungsversuche des Beschwerdeführers gross.