die dort erhobenen Tatvorwürfe der mehrfachen Drohungen davon ausgegangen werden muss, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit mit seinem Verhalten mehrere Personen in Angst und Schrecken versetzt hat […]. Zumindest im aktuellen Verfahrensstadium (des hier interessierenden Verfahrens wegen Vergewaltigung) ist die Kollusionsanfälligkeit von E.________ zu bejahen.