Da der Tatvorwurf nach wie vor massgeblich auf den Aussagen des mutmasslichen Opfers beruht, kommt diesen besondere Bedeutung zu. Wie bereits im Beschluss vom 4. Februar 2022 (BK 22 37 E. 5.3) ausgeführt: […] ist zumindest derzeit angesichts des jungen Alters des mutmasslichen Opfers von einer realen Gefahr der Beeinflussung auszugehen, zumal gestützt auf das beim Regionalgericht Berner Jura- Seeland hängige Strafverfahren resp. die dort erhobenen Tatvorwürfe der mehrfachen Drohungen davon ausgegangen werden muss, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit mit seinem Verhalten mehrere Personen in Angst und Schrecken versetzt hat […].