An den Nachweis der Verdunkelungsgefahr sind keine erhöhten Anforderungen zu stellen. Obwohl der Beschwerdeführer seit dem 5. Januar 2022 in Haft ist, befindet sich die Strafuntersuchung erst am Anfang, da aus ermittlungstaktischen und Effizienzgründen noch keine parteiöffentlichen Einvernahmen durchgeführt werden konnten (siehe dazu oben E. 6.5). Beim untersuchten Vorwurf handelt es sich um eine schwere Straftat. Da der Tatvorwurf nach wie vor massgeblich auf den Aussagen des mutmasslichen Opfers beruht, kommt diesen besondere Bedeutung zu.