Gleiches gelte für das mutmassliche Opfer, da zwischen dem Beschuldigten und dem Opfer möglicherweise ein besonderes Näheverhältnis bestehe. 7.3 Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, die Gefahr, dass er auf Personen in seinem Umfeld, insbesondere auf das mutmassliche Opfer, kolludierend einwirken könnte, bestehe nicht. Er wünsche keinen Kontakt mehr mit dem mutmasslichen Opfer. Hinzu komme, dass er sich geweigert habe, einen ehelichen Vorvertrag mit dem mutmasslichen Opfer abzuschliessen, was in der Folge zum Streit mit dem mutmasslichen Opfer bzw. dessen Mutter geführt habe. Im Übrigen habe das mutmassliche Opfer bereits Aussagen gemacht.