Zwar befinde sich das Mobiltelefon des Beschwerdeführers mittlerweile ausserhalb von dessen Machtbereich, die Daten hätten jedoch noch nicht ausgewertet werden können, weswegen die Staatsanwaltschaft auch noch keine parteiöffentlichen Einvernahmen mit dem mutmasslichen Opfer und den Angehörigen habe durchführen können (siehe dazu oben E. 6.5). Mithin bestehe die konkrete Gefahr der kolludierenden Einwirkung des Beschwerdeführers auf die parteiöffentlich einzuvernehmenden Personen fort. Gleiches gelte für das mutmassliche Opfer, da zwischen dem Beschuldigten und dem Opfer möglicherweise ein besonderes Näheverhältnis bestehe.