Die Kollusionsgefahr wird von der Vorinstanz nach wie vor bejaht. So hätten sich die Verhältnisse betreffend das Vorliegen der Kollusionsgefahr seit dem Entscheid vom 8. Januar 2022 (ARR 22 10) und dem Beschluss der Beschwerdekammer vom 4. Februar 2022 (BK 22 37) nicht merklich verändert. Zwar befinde sich das Mobiltelefon des Beschwerdeführers mittlerweile ausserhalb von dessen Machtbereich, die Daten hätten jedoch noch nicht ausgewertet werden können, weswegen die Staatsanwaltschaft auch noch keine parteiöffentlichen Einvernahmen mit dem mutmasslichen Opfer und den Angehörigen habe durchführen können (siehe dazu oben E. 6.5).