Nach dem Gesagten lassen die vom Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 7. April 2022 vorgebrachten Beweise die Aussagen des mutmasslichen Opfers nicht unglaubhaft bzw. weniger glaubhaft als jene des Beschwerdeführers erscheinen. Aufgrund der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Aktenstücke, namentlich dem KT-Bericht, hat sich der dringende Tatverdacht im Beschwerdeverfahren zudem weiter erhärtet. Mithin ist der dringende Tatverdacht nach wie vor zu bejahen.