digten einzustufen sind (vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_203/2016 vom 17. Juni 2016 E. 3.3.3). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die summarisch gewürdigten Aussagen des mutmasslichen Opfers nach wie vor glaubhafter erscheinen als jene des Beschwerdeführers. Eine einlässliche Würdigung der Aussagen der Beteiligten wird indes Sache des urteilenden Gerichts sein.