Damit sprechen auch die Ergebnisse der Spurenauswertung der Kriminaltechnik für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des mutmasslichen Opfers. 6.10 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz habe die mit Stellungnahme vom 7. April 2022 aufgezeigten Widersprüche des mutmasslichen Opfers nur rudimentär gewürdigt, ist gemeinsam mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass es in «Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen» im Rahmen des Haftverfahrens genügt, wenn sich aufgrund einer summarischen Beweiswürdigung ergibt, dass die Aussagen des mutmasslichen Opfers als glaubhafter als diejenigen des Beschul-