Gemeinsam mit der Kriminaltechnik (vgl. KT-Bericht, S. 4) und der Staatsanwaltschaft darf somit davon ausgegangen werden, dass es zu sexuellen Handlungen zwischen dem mutmasslichen Opfer und dem Beschwerdeführer gekommen ist. Damit sprechen auch die Ergebnisse der Spurenauswertung der Kriminaltechnik für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des mutmasslichen Opfers.