Genitalabstrich, hinteres Scheidengewölbe]; Ass. 022.1 [ab String, Schrittbereich, Innenseite]) biologische Spuren nachgewiesen werden konnten, wobei das DNA-Profil des Beschwerdeführers mit allen im Spurenprofil vorhandenen Merkmalen übereinstimmt (KT-Bericht, S. 2 f.). Gemeinsam mit der Kriminaltechnik (vgl. KT-Bericht, S. 4) und der Staatsanwaltschaft darf somit davon ausgegangen werden, dass es zu sexuellen Handlungen zwischen dem mutmasslichen Opfer und dem Beschwerdeführer gekommen ist.