Mithin vermögen die Ergebnisse des rechtsmedizinischen Gutachtens die Glaubhaftigkeit der Aussagen des mutmasslichen Opfers nicht zu entkräften. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, das beim mutmasslichen Opfer festgestellte Sperma stamme von einem anderen Mann, ist er darauf hinzuweisen, dass aus dem von der Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren eingereichten KT-Bericht hervorgeht, dass bei der Auswertung der sichergestellten Asservate (DNA- Abriebe Ass. 014 [Genitalabstrich, Scheide]; Ass. 017 [Genitalabstrich, Scheideneingang, Ass. 018 [Genitalabstrich, hinteres Scheidengewölbe];