Der Beschwerdeführer geht daher zu Unrecht davon aus, dass beim Opfer aufgrund des in Frage stehenden Geschlechtsverkehrs zwingend Verletzungen hätten festgestellt werden müssen. Mithin vermögen die Ergebnisse des rechtsmedizinischen Gutachtens die Glaubhaftigkeit der Aussagen des mutmasslichen Opfers nicht zu entkräften.