9 6.9.4 Der Beschwerdeführer ist diesbezüglich zusammen mit der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft darauf hinzuweisen, dass erfahrungsgemäss – selbst bei Gegenwehr – nicht immer Verletzungen beim Vergewaltigungsopfer festgestellt werden müssen. Der Beschwerdeführer geht daher zu Unrecht davon aus, dass beim Opfer aufgrund des in Frage stehenden Geschlechtsverkehrs zwingend Verletzungen hätten festgestellt werden müssen.