Daraus ergebe sich, dass kein so schneller und harter Geschlechtsverkehr, wie ihn das mutmassliche Opfer schildere, stattgefunden haben könne. Das am Muttermund festgestellte Sperma zeige lediglich auf, dass das mutmassliche Opfer innerhalb der letzten fünf Tage vor der rechtsmedizinischen Untersuchung Geschlechtsverkehr gehabt habe. Dabei bestehe die Möglichkeit, dass die Spermien von einem anderen Mann als dem Beschwerdeführer stammen könnten.