Entsprechend lässt auch dieses Foto keine Rückschlüsse auf den Zeitpunkt des Kennenlernens und damit verbunden auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Opfers zu. 6.9.3 In Zusammenhang mit dem rechtsmedizinischen Gutachten bringt der Beschwerdeführer vor, dass beim mutmasslichen Opfer anlässlich der rechtsmedizinischen Untersuchung vom 14. Oktober 2020 keine Verletzungen vorgefunden wurden. Daraus ergebe sich, dass kein so schneller und harter Geschlechtsverkehr, wie ihn das mutmassliche Opfer schildere, stattgefunden haben könne.