Ebenso wenig ist bekannt, ob bzw. zu welchem Zeitpunkt das mutmassliche Opfer das Foto dem Beschuldigten übergeben haben soll. Überdies stellt die Beschwerdekammer gemeinsam mit der Staatsanwaltschaft fest, dass es sich bei dem eingereichten Beweisfoto um einen Ausdruck handelt (vgl. die Faltspuren auf dem eingereichten Beweisfoto). Entsprechend lässt auch dieses Foto keine Rückschlüsse auf den Zeitpunkt des Kennenlernens und damit verbunden auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Opfers zu.