6.9 6.9.1 Zum Beweisfoto führt der Beschwerdeführer aus, das Foto sei auf den 11. Oktober 2020 datiert, was auf eine bereits seit Längerem bestehende Bekanntschaft des mutmasslichen Opfers mit dem Beschwerdeführer hindeute. 6.9.2 Diesbezüglich ist gemeinsam mit der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass sich weder aus den Umständen noch aus dem Inhalt des Fotos ergibt, wo und zu welchem Anlass das Foto aufgenommen wurde; die dazugehörigen Metadaten fehlen gänzlich. Ebenso wenig ist bekannt, ob bzw. zu welchem Zeitpunkt das mutmassliche Opfer das Foto dem Beschuldigten übergeben haben soll.