O., Z. 106 f.). Somit ist vorliegend unklar, wann und von wem der eheliche Vorvertrag verfasst wurde. Der Beweis ist daher auch diesbezüglich nicht liquid. Nach dem Gesagten lässt der eheliche Vorvertrag keine Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Opfers zu.