Überdies wurde im Beschwerdeverfahren bekannt, dass der Beschwerdeführer die Mutter des mutmasslichen Opfers in Zusammenhang mit dem «ehelichen Vorvertrag» wegen Nötigung angezeigt hat. Die Mutter des mutmasslichen Opfers wurde diesbezüglich am 12. Februar 2022 als beschuldigte Person einvernommen. Sie bestreitet, den «ehelichen Vorvertrag» abgefasst zu haben und gab zu Protokoll, weder Arabisch schreiben noch sprechen zu können (a.a.O, Z. 87 ff. und 124 ff.). Auch das mutmassliche Opfer habe zum Zeitpunkt der Tat nur ein paar wenige Worte der arabischen Sprache gekannt (a.a.O., Z. 106 f.).