Die Frage, wann sich das mutmassliche Opfer und der Beschwerdeführer kennengelernt haben, wird Gegenstand der weiteren Untersuchung bilden. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass es sich beim Vergewaltigungsvorwurf um einen Racheakt des mutmasslichen Opfers bzw. von dessen Mutter handelt, ist festzuhalten ist, dass es diesbezüglich keine konkreten Anhaltspunkte gibt. Zwar geht aus den Akten hervor, dass die Familie des mutmasslichen Opfers ein Zusammensein mit dem deutlich älteren Beschwerdeführer möglicherweise nicht gut-