6.8.2 Gemeinsam mit der Vorinstanz ist zunächst festzuhalten, dass selbst wenn auf die Ausführungen der Verteidigung zum Inhalt des ehelichen Vorvertrags abgestellt würde, nicht erhellen würde, weshalb aufgrund des auf den 13. Oktober 2020 datierten ehelichen Vorvertrags mit geschildertem Inhalt ein Kennenlernen des mutmasslichen Opfers und des Beschuldigten am 13. Oktober 2020 auszuschliessen wäre. Der Beweis ist diesbezüglich nicht liquid. Die Frage, wann sich das mutmassliche Opfer und der Beschwerdeführer kennengelernt haben, wird Gegenstand der weiteren Untersuchung bilden.