Die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer geweigert habe, den Vertrag einzugehen und sofort CHF 20'000.00 im Hinblick auf eine Ehe mit dem mutmasslichen Opfer zu bezahlen, liefere ein gewichtiges Rachemotiv des mutmasslichen Opfers bzw. von dessen Mutter. Darüber hinaus deute der eheliche Vorvertrag auf eine bereits seit Längerem bestehende Bekanntschaft des mutmasslichen Opfers mit dem Beschwerdeführer hin, was den Aussagen des mutmasslichen Opfers widerspreche. 6.8.2