6.8 6.8.1 Betreffend den ehelichen Vorvertrag bringt der Beschwerdeführer vor, dass auch wenn im Rahmen des Haftverfahrens kein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen sei, liquide Beweise abzunehmen seien. Dem ehelichen Vorvertrag sei auch für Personen, die der arabischen Sprache nicht mächtig seien, sofort zu entnehmen, dass dieser auf den 13. Oktober 2020 datiert sei, die Parteien der Beschwerdeführer und das mutmassliche Opfer seien und zweimal die Zahl 20'000.00 bzw. einmal die Zahl 40'000.00 genannt werde.