So sei es notorisch, dass Männer nicht breitwillig auf eine bestehende Impotenz hinweisen, sondern versuchen, diese zu kaschieren. Dass sich die Vorinstanz zu diesem Vorbringen nicht geäussert hatte, erachtete der Beschwerdeführer mit Blick auf das rechtliche Gehör als nicht unproblematisch. 6.7.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Begründungspflicht als Bestandteil des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 10 StPO) nicht verlangt, dass sich das Gericht mit sämtlichen vorgebrachten Sachverhaltselementen, Beweismitteln und Rügen auseinandersetzt.