6.7 6.7.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er Erektionsprobleme habe und ein derart schneller und harter Geschlechtsverkehr, wie ihn das mutmassliche Opfer schildere, schon allein deswegen gar nicht habe stattfinden können. Aufgrund seiner Erektionsprobleme sei es ihm ohne Potenzmittel, welches er mindestens 30 Minuten vorher einnehmen müsse, schlicht unmöglich, innert ein bis zwei Minuten einen Geschlechtsakt zu vollziehen. Ferner lasse sich mit den Erektionsproblemen auch die von der Beschwerdekammer als «nicht schlüssig» beurteilte Aussage anlässlich der Hafteröffnung vom 7. Januar 2022, Z. 196 f.: