je mit Hinweisen). Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, hat sich der mit Beschluss der Beschwerdekammer vom 4. Februar 2022 (BK 22 37) festgestellte Tatverdacht gestützt auf die der Vorinstanz im Zeitpunkt der Entscheidfällung vorliegenden Akten weder erhärtet noch konnte dieser aufgrund der vom Beschwerdeführer beigebrachten Beweise entkräftet werden. Im Folgenden wird auf die einzelnen, durch den Beschwerdeführer aufgeworfenen Punkte eingegangen.