6.6 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz habe die eingereichten Beweise nicht genügend gewürdigt, ist festzuhalten, dass es im Haftprüfungsverfahren nicht darum geht, den Schuldbeweis zu erbringen, sondern den dringenden Tatverdacht zu belegen. Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen.