an die Staatsanwaltschaft, beide vom 12. April 2022). Weiteren Ermittlungshandlungen steht nichts mehr im Wege. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft das Beschleunigungsgebot nicht verletzt hat. 6.6 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz habe die eingereichten Beweise nicht genügend gewürdigt, ist festzuhalten, dass es im Haftprüfungsverfahren nicht darum geht, den Schuldbeweis zu erbringen, sondern den dringenden Tatverdacht zu belegen.