Dass der Beschwerdeführer den Code zunächst nicht bekanntgeben wollte, ist in Anbetracht des nemo tenetur-Prinzips sein gutes Recht. Mit der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft ist jedoch festzuhalten, dass dies nicht zu einer Beschleunigung des Verfahrens beigetragen hat. Zwischenzeitlich konnte der Code geknackt werden bzw. wurde dieser vom Beschwerdeführer preisgegeben, so dass mit den Auswertungen der Daten begonnen werden konnte (vgl. Schreiben der Staatsanwaltschaft an die Vorinstanz und E-Mail Rechtsanwalt B.________ an die Staatsanwaltschaft, beide vom 12. April 2022).