Gemeinsam mit der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass es ermittlungstaktisch und aus Effizienzgründen erst Sinn ergibt, diese Einvernahmen durchzuführen, wenn der Inhalt des Mobiltelefons ausgewertet ist. Zum Zeitpunkt, in dem die Verlängerung der Untersuchungshaft beantragt wurde, war der Code noch ungeknackt (vgl. Akten-/Telefonnotiz vom 1. April 2022). Dass der Beschwerdeführer den Code zunächst nicht bekanntgeben wollte, ist in Anbetracht des nemo tenetur-Prinzips sein gutes Recht.