Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Staatsanwaltschaft nicht gewillt oder in der Lage wäre, das Verfahren mit der gebotenen Beschleunigung voranzutreiben. Die Staatsanwaltschaft plant, nach Auswertung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers parteiöffentliche Einvernahmen mit dem mutmasslichen Opfer, seiner Mutter sowie weiteren nahen Angehörigen durchzuführen. Gemeinsam mit der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass es ermittlungstaktisch und aus Effizienzgründen erst Sinn ergibt, diese Einvernahmen durchzuführen, wenn der Inhalt des Mobiltelefons ausgewertet ist.