31 Abs. 3 BV und Art. 5 Abs. 2 StPO statuiert. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt beispielsweise dann vor, wenn die Untersuchung nicht genügend vorangetrieben wurde, die Strafbehörde beispielsweise erkennen lässt, dass sie nicht gewillt oder in der Lage ist, das Verfahren mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben (BGE 140 IV 74 E. 3.2). Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Staatsanwaltschaft nicht gewillt oder in der Lage wäre, das Verfahren mit der gebotenen Beschleunigung voranzutreiben.