5 nung der Untersuchungshaft und dem Entscheid betreffend die Verlängerung der Untersuchungshaft weder ausgeräumt noch deutlich abgeschwächt wurde. 6.5 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Staatsanwaltschaft habe während der dreimonatigen Untersuchungshaft nicht eine einzige Untersuchungshandlung vorgenommen, rügt er – zumindest sinngemäss – eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK;