Was die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht anbelangt, ist in Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer festzuhalten, dass diese zu Beginn der Strafuntersuchung geringer sind als in späteren Prozessstadien und im Lauf des Strafverfahrens in der Regel ein zunehmend strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu legen ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_235/2018 vom 30. Mai 2018 E. 4.1 mit Verweis auf BGE 143 IV 316 E. 3.2). Der Beschwerdeführer ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sich der Tatverdacht nicht weiter erhärten muss, wenn bereits in einem früheren Verfahrens-