Vielmehr würden die mit Stellungnahme vom 7. April 2022 eingereichten Beweismittel allesamt für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers und gegen die Glaubwürdigkeit des mutmasslichen Opfers sprechen. Die Vorinstanz habe die eingereichten Beweise und die aufgezeigten Widersprüche innerhalb der Aussagen des mutmasslichen Opfers gar nicht oder nicht genügend gewürdigt und die Aussagen des mutmasslichen Opfers daher zu Unrecht als glaubhaft(er) erachtet. Schliesslich sei es der Staatsanwaltschaft bis dato nicht gelungen, weitere Beweismittel zu beschaffen.