Die Ansicht der Vorinstanz, wonach sich die Sachlage mehr oder weniger unverändert präsentiere und immer noch genügend Anhaltspunkte zur Begründung des dringenden Tatverdachts bestünden, lasse sich nicht mehr aufrechterhalten. Vielmehr würden die mit Stellungnahme vom 7. April 2022 eingereichten Beweismittel allesamt für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers und gegen die Glaubwürdigkeit des mutmasslichen Opfers sprechen.