6. 6.1 Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass der dringende Tatverdacht der Vergewaltigung, wie er bereits mit Beschluss der Beschwerdekammer vom 4. Februar 2022 (BK 22 37) vorgelegen hat, nach wie vor zu bejahen sei. Zwar habe sich der dringende Tatverdacht der Vergewaltigung seit der Haftanordnung nicht weiter erhärtet; aufgrund der weitgehend unveränderten Beweislage sei dieser aber auch nicht abgeschwächt worden. Mithin bestünden keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte, welche den dringenden Tatverdachte entkräften würden.