5.2 Mit Beschluss vom 4. Februar 2022 (BK 22 37, E. 4.5) stellte die Beschwerdekammer fest, dass auf die glaubhaften Aussagen des mutmasslichen Opfers abzustellen sei und führte mit Blick auf den mutmasslichen Tatablauf aus, was folgt (E. 4.2): E.________ gab anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 14. Oktober 2020 zu Protokoll, dass sie sich am Vortag zum ersten Mal mit dem Beschwerdeführer in Kontakt gesetzt habe. Dies deshalb,